Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt” wurde 1972 von der UNESCO verabschiedet. Es ist das international bedeutendste Instrument zum Schutz unseres weltweiten Erbes der Menschheit.
Leitidee des Welterbe-Übereinkommens ist die „Erwägung, dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen”.

Der außergewöhnliche universelle Wert bezeichnet eine so herausragende Bedeutung, dass sie die nationalen Grenzen durchdringt und sowohl für gegenwärtige als auch für zukünftige Generationen von Bedeutung ist. Welterbestätten gehören somit nicht allein den Staaten, auf deren Territorien sie sich befinden, sondern sie sind ideeller Besitz der gesamten Menschheit.
 

Die Welterbeliste

Als Weltnaturerbe werden einzigartige Naturphänomene, als Weltkulturerbe herausragende menschliche Kulturleistungen bezeichnet. Diese einmaligen Naturlandschaften, Lebensräume für Tiere und Pflanzen, geologischen Formationen, Kulturlandschaften und Kulturgüter bilden zusammen die UNESCO-Welterbeliste. Sie ist das wichtigste Instrument der Welterbekonvention. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Welterbeliste sind vor allem der außergewöhnliche universelle Wert einer Stätte, ihre Unversehrtheit und die Gewährleistung ihres Schutzes.

Derzeit umfasst die Welterbeliste 1154 Stätten in 167 Staaten. Von diesen sind 897 Kulturerbestätten, 218 Naturerbestätten und 39 so genannte „Mixed Sites”, die sowohl Kultur- als auch Naturerbestätte sind. Die „Liste des gefährdeten Welterbes” zählt 52 Stätten, darunter die Regenwälder Madagaskars, der Nationalpark Virunga, die Historisches Zentrum von Wien und die Altstadt und Stadtmauer von Jerusalem (Stand Juli 2021).